Landgericht Dortmund

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Rechtsprechungsaufgaben

Die Aufgaben der Rechtsprechung werden bei den Landgerichten von Spruchkörpern (Kammern) wahrgenommen. Diese Kammern sind für Zivilsachen, Strafsachen und Strafvollstreckungssachen eingerichtet. Daneben gibt es noch eine Kammer für Bußgeldsachen. Einzelheiten, insbesondere die richterliche Besetzung der Kammern regelt nach Maßgabe des Gerichtsverfassungsgesetzes ein jährlicher Geschäftsverteilungsplan, der nachfolgend eingesehen werden kann.

In Zivilsachen sind derzeit 23 Zivilkammern eingerichtet, davon 6 Kammern für Handelssachen. Die Zivilkammern sind in erster Instanz im Wesentlichen für Rechtstreitigkeiten zuständig, bei denen der Streitwert 5.000 EUR übersteigt. Sie sind mit Berufsrichtern besetzt, wobei die Kammer entweder als mit 3 Richtern besetztes Kollegium oder durch einen Einzelrichter entscheidet. In zweiter Instanz entscheiden die Zivilkammern über die Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts. Kammern für Handelssachen sind eingerichtet, soweit es um Handelsgeschäfte unter Kaufleuten, Klagen aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder etwa aus dem Wettbewerbsrecht geht. Auf Antrag sind dann die Kammern für Handelssachen ‑ besetzt mit 1 Berufsrichter und 2 Handelsrichtern (Kaufleuten) ‑ sowohl für erstinstanzliche Streitigkeiten als auch für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts zuständig.

Bei dem Landgericht Dortmund sind darüber hinaus zwei Beschwerdekammer eingerichtet, die sowohl für Beschwerdesachen der streitigen als auch der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig sind. Einzelheiten regelt der Geschäftsverteilungsplan.

In Strafsachen sind bei dem Landgericht Dortmund derzeit 21 Strafkammern eingerichtet. Die großen Strafkammern haben die erstinstanzliche Zuständigkeit für die Aburteilung der mittleren und schweren Kriminalität, da die Strafgewalt der Amtsgerichte nach dem Gerichtsverfassungsgesetz bei 4 Jahren Freiheitsstrafe endet. Zu den großen Strafkammern gehören neben dem Schwurgericht, das für die Aburteilung von Tötungsdelikten zuständig ist, auch die (derzeit 3) Wirtschaftsstrafkammern und die Staatsschutzkammer, die im gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm die Zuständigkeit für Staatsschutzsachen inne hat. Die großen Strafkammern entscheiden durch zwei bis drei Berufsrichter (je nach Umfang oder Schwierigkeit der Sache) und zwei Schöffen. In Schwurgerichtsverfahren ist die Kammer stets mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt.

Die kleinen Strafkammern sind für Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte zuständig. Sie entscheiden durch einen Berufsrichter und zwei Schöffen. In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts ist ein zweiter Berufsrichter hinzuzuziehen.

Die Strafkammern sind in zweiter Instanz ferner zuständig für die Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte.

In Strafvollstreckungssachen sind derzeit 7 Strafvollstreckungskammern eingerichtet. Im Wesentlichen entscheiden die Strafvollstreckungskammern über die Frage, ob ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe oder Maßregel, die der Verurteilte zu verbüßen hat, zum Zwecke der Resozialisierung zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Handelt es sich nicht um einen Straftäter, der erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt, so kommt eine Aussetzung der Reststrafe erst nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe in Betracht.

 

 

 

 

 

 

 

 

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