Die 1975 an die Stelle der früheren Polizeiaufsicht im Zuge der 2. Strafrechtsreform eingeführte Führungsaufsicht stellt gesetzessystematisch (§ 61 StGB) eine Maßregel der Besserung und Sicherung ohne Freiheitsentzug dar.
Sie kann von den Gerichten bei der Verurteilung wegen bestimmter schwerer und rückfallträchtiger Straftaten angeordnet werden (§ 68 I StGB). Kraft Gesetzes tritt sie ein bei der Aussetzung freiheitsentziehender Maßregeln zur Bewährung (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder Sicherungsverwahrung), bei Abbruch des Maßregelvollzugs wegen Aussichtslosigkeit oder nach vollständiger Verbüßung längerer Freiheitsstrafen.
Die Führungsaufsicht gibt jugendlichen und erwachsenen Straftätern mit ungünstiger Sozialprognose und Schwerkriminellen eine Lebenshilfe für den Übergang in die Freiheit und führt und überwacht sie dabei. Vorrangiges Ziel der Führungsaufsicht ist die Verhinderung neuer Straftaten.
Im Einvernehmen mit dem Gericht und in vertrauensvoller Kooperation mit dem für die Dauer der Führungsaufsicht gerichtlich bestellten Bewährungshelfer/ Bewährungshelferinnen überwacht die Führungsaufsichtsstelle das Verhalten des Verurteilten und die Beachtung der gerichtlichen Weisungen. Bei der Ausgestaltung stehen Betreuung und Sicherungsfunktion gleichberechtigt nebeneinander.
Bei Verstößen gegen strafbewehrte Weisungen kann der Leiter der Führungsaufsichtsstelle Strafantrag gemäss § 145 a StGB stellen.
Die Führungsaufsichtsstelle ist dem Landgericht angegliedert und wird von einem Richter geleitet. Ferner ist sie mit zwei Diplom- Sozialarbeitern besetzt, die zuvor lange als Bewährungshelfer eingesetzt waren.
Am 31.12.2006 standen im Landgerichtsbezirk Dortmund insgesamt 312 Verurteilte unter Führungsaufsicht, davon 9 Frauen und 14 Personen, die nach dem Jugendgerichtsgesetz verurteilt worden waren.